Prinzipien und Finanzierung Supervision im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie:
Die Supervision ist die Kernleistung im Rahmen der persönlichen Leitung der Weiterbildung durch die/den Weiterbildende/n.
„Supervision ist die fachliche Beratung, Begleitung und Überprüfung eines diagnostischen oder therapeutischen Prozesses von einem hierfür befugten Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, der nach Facharztanerkennung mehrjährig in der Psychotherapie tätig gewesen ist.“ So ist es im Glossar der Musterweiterbildungsordnung hinterlegt.
Supervision bedeutet damit nichts weiter als die fortlaufende Überwachung der Behandlungen, die im Rahmen der Weiterbildung durchgeführt werden durch den/die Weiterbildungsleiter/in. Sie ist am ehesten vergleichbar mit der nachmittäglichen Oberarztvisite auf einer internistischen Station.
Sie wird regelhaft und fortlaufend durch die am Arbeitsplatz der Weiterzubildenden anwesenden Weiterbildenden durchgeführt.
Das erfolgt im Idealfall je nach Bedarf unmittelbar vor und nach der jeweiligen Behandlung oder zwischendurch, kann und sollte aber auch in dafür definierte Supervisionssitzungen zusammenfassend gelegt werden.
Da der regelhafte Supervisor (m/w/d) die gleiche Person ist, die die Weiterbildung persönlich leitet, sind immer die fortlaufende Überwachung der Behandlung und auch ggfs. ein notwendiges Eingreifen gewährleistet – eben ganz vergleichbar wie in allen medizinischen Gebieten.
Die Supervision ist keine per se „externe“ Leistung, kann aber auch ersatzweise extern erbracht werden. Dann wird sie zu einer delegierten oder auch eingekauften Weiterbildungsleistung durch den/die Weiterbildungsleiter/in.
Manche Länder-Weiterbildungsordnungen fordern mehrere Supervidierende. Damit erlegen sie den Weiterbildenden Verpflichtungen auf, nämlich diese bereitzustellen, gleichzeitig entlasten sie die Weiterbildenden von Teilen ihrer Kernverpflichtung.
Für Weiterzubildende darf sich dies nicht nachteilig auswirken.
Die Befugten tragen aber weiterhin die Letztverantwortung und müssen jederzeit für die Weiterzubildenden auch für die extern supervidierten Behandlungen verantwortlich ansprechbar sein.
Anforderung nach WBO:
- In der Regel nach 4 Behandlungseinheiten im Umfang von 30 Minuten und richtet sich nach dem Behandlungsprozess
- Sie kann auch in Gruppen mit bis zu 6 Teilnehmenden bei einer Dauer von 90 Minuten durchgeführt werden
- Diese Anforderungen setzten lediglich den Rahmen
Wahl eines externen Supervisors (m/w/d)
Die Befugten, die die Weiterbildung nach den geltenden Heilberufekammergesetzen und den Weiterbildungsordnungen persönlich leiten müssen, müssen aufgrund ihrer Letztverantwortlichkeit für die Patientenbehandlungen in Verbindung mit extern Supervidierenden stehen oder diese jederzeit unkompliziert herstellen können. Die extern Supervidierenden müssen im Gegenzug gleichermaßen mit den Befugten in Verbindung stehen, da sie keine Letztverantwortung für Behandlungen tragen.
Um das zu gewährleisten, sind extern Supervidierende durch die Befugten zu genehmigen.
Mit der Genehmigung werden die Weiterzubildenden von der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheit über Betriebsgeheimnisse der Weiterbildungsstätte entbunden, sowie diese für Behandlungen eine Rolle spielen.
Bei völlig freier Wahl ohne Genehmigung verstoßen Weiterzubildende gegen den Arbeitsvertrag!
Strukturierung der Supervision
Die Anforderungen der WBO geben den orientierenden Rahmen von 30 Minuten nach 4 Behandlungen vor. Dies setzt lediglich einen Rahmen. Daher ist auch der Behandlungsprozess als führend angegeben.
Die am Arbeitsplatz der Weiterzubildenden stets anwesenden Befugten (persönliche Leitung der Weiterbildung) stehen zu flexiblen hilfreichen Überwachungstätigkeiten ständig zur Verfügung, auch für Behandlungen, die extern supervidiert werden.
Im Übrigen werden feste Termine für Supervision vereinbart.
Die Supervision ist die Kernleistung der befugten Weiterbildenden und damit selbstverständlich Teil des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrags, der in Gebietsweiterbildungen vorgeschrieben ist, und damit auch nicht kostenpflichtig für die Weiterzubildenden.
Delegierte Supervisionen sind ebenfalls nicht kostenpflichtig für Weiterzubildende. Da die Delegation die Befugten von ihren Aufgaben beschränkt freistellen, und sie in dieser Zeit ja selbst wirtschaften können, ist die Vergütung externer Supervisionen Aufgabe der Befugten.
Integrierte Weiterbildung zum Zusatztitel Psychoanalyse
Hier besteht keine Verpflichtung der Weiterbildenden zur Finanzierung, kann aber auf freiwilliger Basis verhandelt werden.