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Prinzipien Rechtsverhältnisse

Regeln, Prinzipien und Rechtsverhältnisse bei der Weiterbildung im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

Die Leitung der Weiterbildung obliegt einem oder einer Befugten für das Fachgebiet. Die Leitung ist gesetzlich persönlich durchzuführen.

Die Befugnis ist eine Beleihung einer öffentlichen Aufgabe durch die Kammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts. 

Die Weiterbildungsordnung ist die Rechtsschutzverordnung für die Weiterzubildenden.

 

Daraus ergeben sich für die Befugten folgende Verpflichtungen:

Der oder die Befugte muss sicherstellen, dass die Weiterzubildenden die Kompetenzen auch innerhalb der Weiterbildungszeit erwerben können. Dafür haftet der bzw. die Befugte privatrechtlich! (nicht in erster Linie arbeits- oder dienstrechtlich).

Der oder die Befugte muss die Vorgaben der WBO umsetzen und die Elemente der Weiterbildung selbst erbringen bzw. diese im persönlichen Auftrag sicherzustellen.

Die Delegation einzelner Weiterbildungsleistungen kann beispielsweise an Institute oder andere Einrichtungen erfolgen. Diese arbeiten dann nur im Auftrag des oder der Befugten. Auch Institute haben in der Regel keine Weiterbildungsbefugnisse im Fachgebiet, sondern sind lediglich Auftragsnehmende. Gibt es dort Probleme, sind diese durch den oder die Befugte zu klären.

Der oder die Befugte kann nicht ohne Weiteres den Fortgang von Weiterbildung an Kommissionen oder Konferenzen delegieren, ohne an den dort getroffenen Entscheidungen persönlich beteiligt zu sein bzw. sie höchstpersönlich zu verantworten.

 

Für vertragliche Verhältnisse gilt:

Die Gebietsweiterbildung ist ausschließlich hauptberuflich innerhalb sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse erlaubt.

Nebenberufliche Arbeitsverhältnisse oder Honorarverträge sind nicht vorgesehen.

Das bedeutet: Die gesamten zu erwerbenden Weiterbildungsinhalte sind im Rahmen dieses Arbeitsvertrags vorzuhalten. Das gilt auch für eventuell delegierte Leistungen an auftragsnehmende Institutionen.

Eine Sonderstellung nimmt die Selbsterfahrung ein (siehe dort).

Der Abschluss von Zusatzverträgen mit Institutionen, die die Erfüllung von Bedingungen nach Vereinsregularien nach sich ziehen, sind immer freiwillig und nur auf die Vereinsregularien anwendbar.

Vor allem Elemente wie beispielsweis „Zwischenprüfung“ und „Behandlungserlaubnis“, die sich dort häufig wiederfinden, sind der ärztlichen Weiterbildungsordnung fremd. Approbierte Ärztinnen und Ärzte haben qua Approbation eine Behandlungserlaubnis. Den Umfang und die Aufsicht bei Behandlungen im Gebiet während der Weiterbildung verantwortet allein der oder die Befugte, unter dessen oder deren persönlicher Leitung die Weiterbildung erfolgt.

Der oder die Befugte bleibt uneingeschränkt in der Verantwortung, dass die Weiterbildungsinhalte in der Weiterbildungszeit erworben werden können. Das gilt auch für einzelne Inhalte, die in Auftrag gegeben werden. Zusatzverträge können diese Verantwortung nicht aushebeln.

Es ist insgesamt das gültige Arbeitszeitgesetz zu beachten. Auch muss die Zumutbarkeit von Wegezeiten bei Delegation einzelner Elemente Berücksichtigung finden.

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